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Frankenwaldverein e.V.
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... unsere Satzung ...

§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Frankenwaldverein e.V.
Er hat seinen Sitz in Naila und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Vereinsgebiet umfaßt den gesamten Frankenwald und seine angrenzenden Gebiete.

§ 2
Aufgaben und Ziele
Aufgabe des Frankenwaldvereins ist es:
1.      Weckung und  Festigung der Liebe zur Heimat,
2.      Stärkung des Sinnes für Kultur, Bodenständigkeit, Sitte und Brauchtum,
3.      Erhaltung der Natur- und Kulturdenkmäler, der heimischen Bauweise und der geschichtlichen Zeugnisse der Heimat,
4.      Natur-, Landschafts- und Umweltschutz,
5.      Pflege der Heimatkunde, des Volkstums und aller damit zusammenhängenden Bestrebungen,
6.      Durchführung von Gemeinschaftswanderungen.

Diese  Ziele werden erreicht durch:
Wanderungen, Markierung und Unterhaltung von Wanderwegen, Herausgabe von Wanderführern, Anlage und Unterhaltung von Ruheplätzen, Aussichtstürmen und –punkten, Errichtung von Wanderheimen und Unterkunftshütten, Naturschutzarbeit, die Vereinszeitschrift, Förderung des heimatkundlichen Schrifttums, der bodenständigen Kultur, die Jugendarbeit im Frankenwaldverein e.V., sowie die Mitwirkung bei der Herausgabe von Wanderkarten.
Der Frankenwaldverein e.V. lehnt im Rahmen der Vereinsarbeit alle Bindungen parteipolitischer, rassistischer, konfessioneller und klassen trennender Art ab. 

§ 3
Gemeinnützigkeit
Die Tätigkeit des Frankenwaldvereins e.V. ist nicht auf Erwerb ausgerichtet. Sie ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Hauptvorstand ist berechtigt, für die Mitglieder der Hauptvorstandschaft und des Hauptausschusses sowie für Mitglieder des Frankenwaldvereins, die für den Haupverein tätig werden, Aufwandsentschädigungen zu beschließen.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegefall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Bezirk Oberfranken zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. 

§ 4
Mitglieder
Der Frankenwaldverein e.V. besteht aus Ortsgruppen. Diese sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige, nicht rechtsfähige Vereine oder rechtsfähige Vereine.
Dem Frankenwaldverein können auch Vereine angehören, wenn sie die satzungsmäßigen Ziele des Frankenwaldvereins gemäß § 2 der Satzung uneingeschränkt anerkennen.
Die Mitglieder der Ortsgruppen und der Vereine nach Satz 2 sind mittelbare Mitglieder des Frankenwaldvereins e.V.. Sie stellen dessen Amtsträger.
Alle Mitglieder haben bei der Benutzung der vereinseigenen Häuser und Anlagen angemessene Vergünstigungen; das gilt insbesondere für Jugendliche, Jugendmitglieder und Jugendgruppen. 

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Neue Ortsgruppen werden in der Regel im Einvernehmen mit dem Hauptvorstand gegründet. Zur Gründung einer Ortsgruppe sind mindestens 10 Personen erforderlich.
Neue Ortsgruppen müssen bei der Gründung in einer Niederschrift
            a) den Beitritt zum Frankenwaldverein e.V. erklären,
            b) die Satzung des Frankenwaldvereins e.V. annehmen,
            c) für sich selbst die Mustersatzung für Ortsgruppen desFrankenwaldvereins e.V. annehmen
ggf. auch mit örtlich bedingten Änderungen oder Ergänzungen beschließen.

Vereine gemäß § 4 Satz 2 müssen
a)      den Beitritt zum Frankenwaldverein e.V. erklären und
b)      die satzungsmäßigen Ziele des Frankenwaldvereins e.V. gemäß § 2 anerkennen.
Die Erklärung nach a) und die Anerkennung nach b) bedürfen der Schriftform.
Über die Aufnahme eines Vereins nach § 4 Satz 2 entscheidet der Hauptvorstand.
Die mittelbaren Mitglieder des Frankenwaldvereins e.V. erwerben die Mitgliedschaft durch Beitritt zu einer Ortsgruppe oder die Mitgliedschaft in einem Verein nach § 4 Abs. 2.

§ 6
Rechte der Mitglieder
Die Ortsgruppen und Vereine haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung des Frankenwaldvereins e. V..
Der Frankenwaldverein e.V. unterstützt die Ortsgruppen und Vereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die Mitglieder der Ortsgruppen und Vereine sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Frankenwaldvereins e.V. teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu benutzen. 

§ 7
Pflichten
Die Ortsgruppen und Vereine sind verpflichtet:

a)      die satzungsmäßigen Beschlüsse der Organe des Frankenwaldvereins e.V.durchzuführen,
b)      Beiträge nach § 8 dieser Satzung an den Frankenwaldverein e.V. abzuführen,
c)      dem Frankenwaldverein e.V. die Jahresberichte einzureichen und eintretende Änderungen in der Obmannschaft sofort anzuzeigen,
d)      die ihnen zugeteilten Wegeabschnitte hinsichtlich der Markierungen zu betreuen.
Die Ortsgruppen und Vereine haben in jeder Hinsicht für die Erfüllung der Vereinszwecke zu wirken. 

§ 8
Beiträge
Bis zum Ablauf  des ersten Kalenderhalbjahres sind von den Ortsgruppen und Vereine für jedes Mitglied die von der Hauptversammlung des Frankenwaldvereins e.V. beschlossenen Beiträge abzuführen. 

§ 9
Ausscheiden
Ortsgruppen aus dem Frankenwaldverein e.V. aus:
a)      durch Auflösung der Ortsgruppen
b)      durch Ausschluss.
Vereine scheiden durch Erklärung des Austritts aus dem Frankenwaldverein e.V. oder durch Ausschluss aus.
Bei Ausschluss oder Auflösung einer Ortsgruppe oder Vereins können die Einzelmitglieder die Mitgliedschaft bei einer anderen Ortsgruppe beantragen.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn eine Ortsgruppe oder Verein besonders grob gegen die Interessen des Frankenwaldvereins e.V. verstößt.
Der Ausschluss kann auf Antrag des Hauptausschusses nur durch die Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit erfolgen. Vorher ist die auszuschließende Ortsgruppe oder Verein zu hören. 

§ 10
Ehrungen
Langjährigen Mitgliedern und solchen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, wird im Frankenwaldverein e.V. und in seinen Ortsgruppen oder Verein eine Ehrung zuteil. Die Bedingungen dazu sind in einer Ehrenordnung durch Beschluss der Hauptversammlung geregelt. 

§ 11
Organe
Organe des Frankenwaldvereins e.V. sind:
a)      die Hauptvorstandschaft,
b)      der Hauptausschuss,
c)      die Vertreterversammlung,
d)      die Hauptversammlung.
 Sämtliche gewählte Organmitglieder des Frankenwaldvereins e.V. üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§12
Hauptvorstandschaft
Die Hauptvorstandschaft setzt sich zusammen aus:
1.      dem Hauptvorsitzenden,
2.      seinen beiden Stellvertretern,
3.      dem Hauptgeschäftsführer,
4.      dem Hauptschriftführer,
5.      dem Hauptkassier,
6.      dem Hauptjugendwart.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Hauptvorsitzende und seine beiden Stellvertreter, von denen jeder allein zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Sie sind dabei an die Beschlüsse des Hauptausschusses, der Vertreterversammlung und der Hauptversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß die Stellvertreter den Hauptvorsitzenden nur dann vertreten dürfen, wenn dieser verhindert ist. 

§ 13
Aufgaben der Hauptvorstandschaft
Der Hauptvorsitzende leitet den Verein. Er vertritt ihn nach außen allein.
Er beruft Sitzungen der Hauptvorstandschaft, des Hauptausschusses, der Vertreterversammlung und der Hauptversammlung ein und führt ihren Vorsitz.
Der Hauptvorsitzende ist berechtigt, im Rahmen des Haushaltsplans über Ausgaben bis zu 5.000 € im Einzelfall allein zu entscheiden. Bei übersteigenden Beträgen ist die vorherige Beschlussfassung des Hauptausschusses erforderlich.
Die Hauptvorstandschaft arbeitet nach Weisungen des Hauptausschusses, der Vertreterversammlung und der Hauptversammlung.
Die Hauptvorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit. 

§ 14
Hauptausschuss
Der Hauptausschuss besteht aus den Mitgliedern der Hauptvorstandschaft und aus folgenden Mitgliedern:
1.      Hauptwanderwart
2.      Hauptwegewart
3.      Hauptnaturschutzwart
4.      Hauptkulturwart
5.      Hauptfachwart für Gestaltungsfragen von Printmedien und
Schriftleiter des FWV-Magazins.
6.      Hauptpressewart
7.      Hauptwerbewart
8.      Hauptfachwart für Familienarbeit
9.      Hauptfachwart für Bauangelegenheiten und Liegenschaften
10.  Hauptfachwart für elektronische Medien
11.  Hauptfachwart für Rechtsfragen
12.  Hauptfachwart für digitale Wegebearbeitung
Alle Funktionen können auf Vorschlag des Hauptvorstandes durch die Hauptversammlung mehrfach besetzt werden. Für alle Mitglieder des Hauptausschusses können auf Vorschlag des Hauptvorstandes durch die Hauptversammlung jeweils bis zu drei Vertreter gewählt werden. Sowohl die Mitglieder als auch ihre Stellvertreter  haben im Ausschuss Sitz und Stimme. Der Hauptausschuss kann auf Vorschlag des Hauptvorstandes Arbeitsgruppen bilden, die zur Vorbereitung von Beschlüssen des Hauptausschusses tätig werden. Diese Arbeitsgruppen setzen sich in der Regel aus Mitgliedern des Hauptausschusses zusammen. Sofern der Hauptvorsitzende die Leitung der Arbeitsgruppen nicht selbst übernimmt, ist ein Leiter zu bestimmen. Dessen Kompetenzen werden vom Hauptausschuss festgelegt.

§ 15
Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung tagt in der Regel zur Vorbereitung der Hauptversammlung.
Sie erörtert die zur Beratung und Beschlussfassung in der Hauptversammlung anstehenden Probleme. Sie kann dazu Empfehlungsbeschlüsse fassen.

§ 16
Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet im 1. Halbjahr jeden Jahres statt.
Zu ihren Aufgaben gehören:
1.      Wahl der Hauptvorstandschaft, des Hauptausschusses und der Rechnungsprüfer sowie die Bestätigung des Hauptjugendwartes und der Gebietswegewarte,
2.      Entgegennahme der Jahres- und Prüfungsberichte,
3.      Entlastung der Hauptvorstandschaft und des Hauptausschusses,
4.      Genehmigung des Haushaltsplanes,
5.      Festsetzung der Höhe der Beiträge zum Frankenwaldverein e.V.,
6.      Satzungsänderungen,
7.      Beschlußfassung über die Veräußerung oder den Erwerb von Grundeigentum,
8.      Abstimmung über fristgerecht gestellte Anträge,
9.      Ehrungen nach der Ehrenordnung des Frankenwaldvereins e.V.,
10.  Bestimmung des Tagungsortes der nächstjährigen Hauptversammlung,
11.  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 

§17
Außerordentliche Hauptversammlung
Durch Beschluss des Hauptausschusses oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Ortsgruppen oder Vereine  muss der Hauptvorsitzende eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Beschluss und Antrag müssen die gewünschte Tagesordnung enthalten. 

§18
Abstimmung
In der Hauptversammlung und Vertreterversammlung hat jedes Mitglied der Hauptvorstandschaft und des Hauptausschusses eine Stimme.
Die Ortsgruppen oder Vereine haben je drei Stimmen und für je volle hundert Mitglieder eine weitere Stimme. Maßgebend dafür ist der Mitgliederstand am Ende des vorangegangenen Jahres.
Die Ortsgruppen oder Vereine können ihre Stimme nur einheitlich abgeben. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, sofern nicht durch die Versammlung geheime Abstimmung beschlossen wird.
Für den Fall, dass ein Verein nicht in seiner Gesamtheit Mitglied des Frankenwaldvereins ist, ist für die Zuordnung weiterer Stimmen für je volle hundert Mitglieder die Zahl der Mitglieder maßgebend, für die der Verein Beitrag an den Frankenwaldverein e.V. zahlt.
Die Hauptversammlung und Vertreterversammlung sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgruppen oder Vereine vertreten sind.
Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die 2/3-Mehrheit ist erforderlich bei Beschlussfassung über Erwerb oder Veräußerung von Grundeigentum sowie die Änderung der Satzung.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 

§ 19
Wahlen
Die Mitglieder des Hauptvorstandes und des Hauptausschusses sowie die Rechnungsprüfer werden für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl ist schriftlich und geheim durchzuführenh sofern nicht für ein Amt nur ein Kanditat vorgeschlagen wird. Dieser darf bei der offenen Abstimmung nicht anwensed sein. Die Wahl wird unter Leitung eines Wahlleiters und zweier Beisitzer durchgeführt. Der Wahlleiter hat auch die erforderlichen Anträge zur Entlastung der ausgeschiedenen Mitglieder zu stellen. Die Wahl ist wirksam, sobald der Gewählte die Wahl angenommen hat.
Scheidet ein Mitglied der Hauptvorstandschaft oder des Hauptausschusses während der dreijährigen Amtszeit aus, so muss eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit erfolgen, falls die Amtsperiode noch mehr als ein Jahr dauert.

§ 20
Einladungen
Die Einladungen zu Sitzungen des Hauptausschusses, der Vertreterversammlung und der Hauptversammlung müssen schriftlich zwei  Wochen vor dem Sitzungstag erfolgen. Sie müssen die Tagesordnung enthalten.
Anträge zur Hauptversammlung müssen innerhalb der in der Einladung zur Hauptversammlung festgelegten Frist eingegangen sein.
Die Hauptversammlung kann verspätet eingegangene Anträge zur Beratung und Beschlussfassung zulassen.

§21
Beschlussfähigkeit
Ist ein Vereinsorgan in einer einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, weil die vorgeschriebene Mindestzahl der Teilnehmer nicht erreicht ist, hat der Hauptvorsitzende innerhalb von vier Wochen die Sitzung mit der gleichen Tagesordnung ein zweites Mal einzuberufen. Dann ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gegeben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 22
Niederschriften
Von jeder Versammlung und Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Niederschriften sind vom Hauptvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 

§23
Vereinsvermögen
Der Verein darf Vermögen nur für den satzungsgemäß bestimmten Vereinszweck vorhalten. Die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Geldmittel wird im jährlich zu erstellenden Haushaltsplan festgelegt. Auf die Bildung einer Kapitalrücklage soll dabei geachtet werden. 

§ 24
Rechnungsprüfung
Die Überwachung und Prüfung der Kassenführung obliegt zwei Kassenprüfern. Sie haben in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. 

§25
Ortsgruppen
Die Ortsgruppen oder Vereine mit ihren Mitgliedern bilden in ihrer Gesamtheit den Frankenwaldverein e.V.. Sie sind Träger des Vereinslebens. Die Ortsgruppen oder Vereine haben eine eigene Satzung, eigene Organe und eine eigene Vermögens- und Finanzverwaltung.
Die Ortsgruppen oder Vereine werden in der Hauptversammlung, in der Vertreterversammlung und ggf. im Hauptausschuss durch ihre Vertreter vertreten.
Die Ortsgruppen oder Vereine erhalten von ihren Mitgliedern neben dem an den Frankenwaldverein e.V. abzuführenden Beitrag einen Ortsgruppenzuschlag. Dessen Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe oder des Vereins. Zur Ausführung besonderer Aufgaben können die Ortsgruppen oder Vereine Zuschüsse aus der Hauptkasse erhalten. Die Ortsgruppen oder Vereine verwenden ihre Geldmittel für Vereinszwecke in völliger Selbständigkeit und Unabhängigkeit. Zweckgebundene Zuschüsse sind jedoch zweckgebunden zu verwenden. Von der Ortsgruppe oder dem Verein erworbenes Vermögen unterliegt ihrer eigenen Verwaltung.
Von der Ortsgruppe oder Verein eingegangene Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten berühren den Frankenwaldverein e.V. nicht. Kommt eine Ortsgruppe oder Verein ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Frankenwaldverein e.V. nicht nach, oder verstößt sie finanziell gegen den Vereinszweck oder gegen die Grundsätze einer ordentlichen Kassenführung, so kann der Ortsgruppe oder der Verein durch Beschluss des Hauptausschusses die eigene Finanzverwaltung entzogen und dem Hauptkassier treuhänderisch übergeben werden. 

§ 25 a
Vereine gemäß § 4 Abs. 2
Vereine im Sinne des „ 4 Abs. 2 dieser Satzung sind Teil der Gesamtheit des Frankenwaldvereins e.V.
Sie bestimmen ihre Organisation jedoch nach ihren Vereinserfordernissen.
In der Hauptversammlung und in der Vertreterversammlung sind sie durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. 

§26
Jugendgruppen
In jeder Ortsgruppe oder Verein sollte eine Jugendgruppe gebildet werden. Ihr können- außer dem Jugendleiter und seinem Stellvertreter – nur Mitglieder bis zum 25. Lebensjahr angehören. 

§ 27
Hauptgeschäftsstelle
Für die Organisation und Verwaltung des Vereins ist eine Hauptgeschäftsstelle zuständig.
Sie untersteht dem Hauptvorsitzenden. Bei Bedarf  kann die Geschäftsstelle mit hauptamtlichen Mitarbeitern besetzt werden.
Über die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter entscheidet der Hauptausschuss.

§28
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§29
Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Hauptversammlung des Frankenwaldvereins. e.V. am 4. April 1992 in Kulmbach beschlossen und am 16. Juli 1992 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hof eingetragen. Sie wurde am 14./15. April 2000 in Mitwitz, am 11./12. April 2003 in Kronach, am 07./08. April 2006 in Wallenfels und am 24./25. April 2009 in Presseck geändert.
Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
§ 3, Absatz 3 gilt im Innenverhältnis ab 01.01.2009 und wird mit Eintragung in das Vereinsregister rechtswirksam.

Robert Strobel
Hauptvorsitzender

 

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